Rechtsprechung
LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.2010 - L 5 AS 72/09 B ER |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 86b Abs 2 SGG, § 31 Abs 1 SGB 10
Rechtsnatur einer Zahlungsaufforderung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Magdeburg - 2 AS 3564/08
- SG Magdeburg, 13.01.2009 - S 2 AS 3564/08
- LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.2010 - L 5 AS 72/09 B ER
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Baden-Württemberg, 03.11.1998 - L 13 AL 1550/98
Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 21.09.2010 - L 5 AS 72/09
Die Zahlungsaufforderung selbst stellt keine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls dergestalt dar, dass über die Erstattungsforderung nochmals mit unmittelbarer Rechtswirkung in ihrem Entstehungsgrund, losgelöst von den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden entschieden worden wäre (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 1998, L 13 AL 1550/98, Rn. 16, Juris); sie soll den Adressaten lediglich davon in Kenntnis setzen, welche Forderungen zu welchem Termin fällig sind.
- LSG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - L 4 KR 119/18 Einstweiliger Rechtsschutz sei jedoch dann nicht (mehr) möglich, wenn das zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehende Rechtsverhältnis bereits abschließend geklärt sei, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bereits vorliege oder ein bestandskräftiger, d.h. ein für die Beteiligten verbindlicher und nicht weiter angegriffener Bescheid ergangen sei (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2010, a.a.O.).
Denn die Zahlungsaufforderung vom 10. Juli 2017 selbst stellt keine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls dergestalt dar, als über die Beitragsforderung nochmals mit unmittelbarer Rechtswirkung, losgelöst von den bestandskräftigen Beitragsbescheides entschieden worden wäre (vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2014 - L 2 AS 4839/13 - m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2010 - L 5 AS 72/09 B ER -, in juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss zwischen den Beteiligten vom 26. September 2017 - L 5 KR 3256/17 ER-B - nicht veröffentlicht); sie soll den Adressaten lediglich davon in Kenntnis setzen, welche Forderungen zu welchem Termin fällig sind.
- LSG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - L 4 KR 133/18 Einstweiliger Rechtsschutz sei jedoch dann nicht (mehr) möglich, wenn das zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehende Rechtsverhältnis bereits abschließend geklärt sei, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bereits vorliege oder ein bestandskräftiger, d.h. ein für die Beteiligten verbindlicher und nicht weiter angegriffener Bescheid ergangen sei (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2010, a.a.O.).
Denn die Zahlungsaufforderung vom 10. Juli 2017 selbst stellt keine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls dergestalt dar, als über die Beitragsforderung nochmals mit unmittelbarer Rechtswirkung, losgelöst von den bestandskräftigen Beitragsbescheides entschieden worden wäre (vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2014 - L 2 AS 4839/13 - m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2010 - L 5 AS 72/09 B ER -, in juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss zwischen den Beteiligten vom 26. September 2017 - L 5 KR 3256/17 ER-B - nicht veröffentlicht); sie soll den Adressaten lediglich davon in Kenntnis setzen, welche Forderungen zu welchem Termin fällig sind.
- LSG Baden-Württemberg, 26.09.2017 - L 5 KR 3256/17 Die Zahlungsaufforderung selbst stellt keine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls dergestalt dar, als über die Beitragsforderung nochmals mit unmittelbarer Rechtswirkung, losgelöst von den bestandskräftigen Beitragsbescheides entschieden worden wäre (vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2014 - L 2 AS 4839/13 - m.w.N.); LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2010 - L 5 AS 72/09 B ER -, in juris); sie soll den Adressaten lediglich davon in Kenntnis setzen, welche Forderungen zu welchem Termin fällig sind.
Einstweiliger Rechtsschutz ist jedoch dann nicht (mehr) möglich, wenn das zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehende Rechtsverhältnis bereits abschließend geklärt ist, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bereits vorliegt oder ein bestandskräftiger, d.h. ein für die Beteiligten verbindlicher und nicht weiter angegriffener Bescheid ergangen ist (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2010, a.a.O.).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2016 - L 19 AS 1889/15
Darlehensweise Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ; Rechtsnatur einer …
Eine Zahlungsaufforderung stellt danach keinen Verwaltungsakt dar, da sie keine Regelung enthält; sie entscheidet nicht über die Begründung einer Forderung, sondern soll den Adressaten lediglich davon in Kenntnis setzen, welche Forderungen zu welchem Termin fällig sind (BSG, Beschluss vom 07. Juni 1999 - B 7 AL 264/98 B; BSG, Beschluss vom 05. August 1997 - 11 BAr 95/97; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. September 2010 - L 5 AS 72/09 B ER; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. August 2006 - L 19 B 20/06 AL; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03. November 1998 - L 13 AL 1550/98). - LSG Sachsen-Anhalt, 11.06.2013 - L 5 AS 290/13
Unzulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die Mitteilung über einen …
Einen weitergehenden Zweck verfolgt eine Zahlungsaufforderung nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 21. September 2010, Az.: L 5 AS 72/09 B ER n.v.). - LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2014 - L 4 KR 517/13 Diesbezüglich bezog sich das SG auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 21. September 2010, L 5 AS 72/09 B ER).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.06.2011 - L 9 AS 37/11 Bei der angegriffenen Zahlungsaufforderung handelt es sich nach einhelliger Auffassung jedoch nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 05. August 1997 - 11 BAr 95/97 - LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. September 2010 - L 5 AS 72/09 B ER -, Rn. 18; LSG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 14. August 2006 - L 19 B 20/06 AL -, Rn. 14, zitiert nach juris.de).
- LSG Baden-Württemberg, 20.12.2017 - L 3 AL 1373/17 Das SG hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 07.06.1999, B 7 AL 264/98 B; Beschluss vom 05.08.1997, UBAr 95/97; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.09.2010, L 5 AS 72/09 B ER; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2006, L 19 B 20/06 AL; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.1998, L 13 AL 1550/98; alle veröffentlicht in juris) ausführlich und zutreffend dargelegt, dass und warum die von der Klägerin angegriffene Zahlungserinnerung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X darstellt und daher der hiergegen erhobene Widerspruch gemäß § 62 SGB X in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG unzulässig ist.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.10.2012 - L 9 AS 277/11 Danach kann es dahinstehen, dass die dem Senat aus anderen Verfahren bekannten Zahlungsaufforderungen der Kasse der Regionaldirektion Niedersachsen jedenfalls keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X darstellen (vgl. auch Bundessozialgericht, Beschluss vom 5. August 1997 - 11 BAr 95/97 - LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. September 2010 - L 5 AS 72/09 B ER - jeweils abrufbar unter Juris).